Satzung Rückenwind-Langenfeld e. V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1)
Der Verein führt den Namen:
„Rückenwind – Selbstbestimmtes Leben für Menschen mit Behinderung e. V.“ und hat seinen Sitz in 40764 Langenfeld.
(2)
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
(1)
Der Verein Rückenwind - Selbstbestimmtes Leben für Menschen mit Behinderung e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Hilfe für behinderte Menschen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Planung und Förderung von Wohnprojekten für ambulant betreutes Wohnen für Menschen mit geistiger Behinderung. Maßgeblicher Grundsatz für die Arbeit des Vereines ist die Beachtung und Förderung größtmöglicher Selbstbestimmung der Betroffenen und die Unterstützung für ein selbstbestimmtes Leben. Dabei wird das Prinzip einer inklusiven, wohnortnahen und bedürfnisorientierten Hilfe beachtet.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2)
Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erlangen in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3)
Die Mitglieder erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
(4)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.
(5)
Alle Tätigkeiten, die sich aus dem Vereinszweck ergeben, sind ehrenamtlich und werden finanziell nicht vergütet.
§ 4 Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben
(1)
Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein aus
a) Mitgliedsbeiträgen
b) Sachspenden, Geldspenden
c) Zuschüssen
d) Sonstigen Zuwendungen
§ 5 Mitgliedschaft
(1)
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie im Rechtsverkehr anerkannte Personen sein, die die im § 2 genannten Zwecke des Vereins bejahen und sie unterstützen wollen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)
Alle Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
(2)
Alle Mitglieder können an den Vorstand Anträge stellen und Vorschläge machen.
(3)
Die Mitglieder verpflichten sich, den Jahresbeitrag in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen und festgesetzten Höhe zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag ist im ersten Vierteljahr eines jeden Geschäftsjahres fällig. Im Falle des Erwerbs der Mitgliedschaft während des laufenden Geschäftsjahres ist der Mitgliedsbeitrag für das gesamte Geschäftsjahr innerhalb von vier Wochen nach Erklärung der Bestätigung des Beitritts fällig. Der Mitgliedsbeitrag ist auch für das Geschäftsjahr in voller Höhe zu entrichten, in dem die Mitgliedschaft endet.
Von der Beitragspflicht kann auf Antrag durch den Vorstand befreit werden.
§ 7 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1)
Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vorstand und durch Bestätigung der Mitgliedschaft durch den Vorstand.
(2)
Die Mitgliedschaft endet
- durch Tod bzw. bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit
- durch Austritt. Der Austritt ist mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres schriftlich zu erklären.
- durch Ausschluss. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es grob gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss, nachdem dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.
§ 8 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind Vorstand und Mitgliederversammlung.
§ 9 Der Vorstand
(1)
Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich und besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Vertreter, dem Kassenführer und seinem Vertreter und dem Schriftführer und seinem Vertreter.
(2)
Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich.
(3)
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt bis neue Vorstandsmitglieder gewählt werden. Die Wiederwahl ist zulässig.
(4)
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
(5)
Dem Vorstand obliegt die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte sowie aller Aufgaben des Vereins, sofern diese nicht nach § 10 der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Die Vertretungsmacht des Vorstands gegenüber Dritten ist in der Weise beschränkt, (§ 26 Abs. 2 BGB), dass zur Eingehung von Verbindlichkeiten ab einer Höhe von 10.000,00 € die Zustimmung der Mitgliederversammlung notwendig ist.
(6)
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der laufenden Wahlperiode haben die übrigen Mitglieder des Vorstandes das Recht, ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.
(7)
Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit des Vorstandes anwesend ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der in der Vorstandssitzung anwesenden Vorstandsmitglieder.
Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind binnen vier Wochen einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 20 % der Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich eine Einberufung beantragen.
(2)
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und der Tagungszeit. Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin dem Vorstand schriftlich zugehen.
(3)
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Bei Verhinderung tritt an die Stelle des Vorsitzenden der stellvertretende Vorsitzende. Über die gefassten Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.
(4)
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(5)
Bei Wahlen ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, genügt im zweiten Wahlgang die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(6)
Die Mitgliederversammlung
- setzt die Höhe des Mitgliedsbeitrages fest,
- wählt den Vorsitzenden, die weiteren Vorstandsmitglieder und die Rechnungsprüfer,
- nimmt den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung entgegen,
- erteilt dem Vorstand Entlastung,
- beschließt über die Änderung der Satzung und
- beschließt die Auflösung des Vereines und die Liquidation des Vereinsvermögens.
(7)
Anträge auf Änderung der Satzung sind dem Vorstand schriftlich spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen. Sie sind bei der Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(8)
Wahlen und Abstimmung sind offen, es sei denn, ein Mitglied fordert geheime Wahl oder Abstimmung.
§ 11 Geschäftsjahr und Geschäftsführung
(1)
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Bücher und sonstige Unterlagen werden für ein Geschäftsjahr geführt. Die Jahresabschlüsse werden auf den 31.12. eines Jahres erstellt.
§ 12 Rechnungsprüfer
(1)
Zur Prüfung der Kasse wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Der oder die Kassenprüferin hat die Kasse mindestens einmal im Jahr zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 13 Auflösung des Vereines
(1)
Die Auflösung des Vereines kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder in der zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2)
Bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des bisherigen Vereinszwecks ist das verbleibende Vermögen der evangelischen Stiftung Hephata zu übergeben, die es im Sinne des Vereinszweckes unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Aufgaben zu verwenden hat.
§ 14 Korporative Mitgliedschaft
entfällt
§ 15 Inkrafttreten der Satzung
(1)
Die Satzung wurde in der Gründerversammlung am 13.04.2011 beschlossen und tritt am 13.04.2011 in Kraft.
Die Änderung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 08.08.2011 beschlossen und tritt mit Beschlussfassung in Kraft.
Die Änderung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 04.06.2012 beschlossen und tritt mit Beschlussfassung in Kraft.
Die Änderung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 26.11.2014 beschlossen und tritt mit Beschlussfassung in Kraft.